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§ 37 SGB I: Vorbehalt abweichender Regelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.12.1988
Version002.00

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17, 31 bis 36 und für das Zweite Kapitel des Zehntes Buches.

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