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§ 35 SGB I: Sozialgeheimnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 28 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten01.01.1981
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß Einzelangaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personenbezogene Daten) von den Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und die aufsichts-, rechnungsprüfungs- oder weisungsberechtigten Behörden.

(2) Eine Offenbarung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches zulässig.

(3) Soweit eine Offenbarung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Datenträgern.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.