§ 34 SGB I: Begrenzung von Rechten und Pflichten
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1142) |
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Inkrafttreten | 01.09.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.
(2) Ansprüche mehrerer verwitweter Ehegatten auf Hinterbliebenenrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.