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§ 34 SGB I: Begrenzung von Rechten und Pflichten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1142)

Inkrafttreten01.09.1986
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer verwitweter Ehegatten auf Hinterbliebenenrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Zusatzinformationen

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