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§ 29 SGB I: Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten01.01.2004
Gültig bis31.12.2017
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden:

1.Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
a)ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
c)Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
d)Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
e)auch in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a)Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b)Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
d)sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
3.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
a)zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
b)zur angemessenen Schulbildung,
c)zur heilpädagogischen Förderung,
d)zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
e)zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
f)zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
g)zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben,
4.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a)Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
b)Beiträge zur gesetzlichen Kranken- Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
c)Reisekosten,
d)Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e)Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5.besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.