§ 29 SGB I: Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
veröffentlicht am |
07.12.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 003.00 |
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden:
1. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere | |
a) | Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, | |
b) | ärztliche und zahnärztliche Behandlung, | |
c) | Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, | |
d) | Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, | |
e) | Belastungserprobung und Arbeitstherapie, | |
2. | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere | |
a) | Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, | |
b) | Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, | |
c) | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, | |
3. | Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen | |
a) | zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, | |
b) | zur angemessenen Schulbildung, | |
c) | zur heilpädagogischen Förderung, | |
d) | zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, | |
e) | zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind, | |
f) | zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, | |
g) | zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, | |
4. | unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere | |
a) | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | |
b) | Beiträge zur gesetzlichen Kranken- Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, | |
c) | Reisekosten, | |
d) | Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, | |
e) | Rehabilitationssport und Funktionstraining, | |
5. | besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. |
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.