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§ 29 SGB I: Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2003
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a)Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
b)ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
c)Arznei- und Verbandsmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d)Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e)Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a)Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b)Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
c)sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
3.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
a)zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
b)zur angemessenen Schulbildung,
c)zur heilpädagogischen Förderung,
d)zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
e)zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
f)zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
g)zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
4.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a)Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
b)Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
c)Reisekosten,
d)Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e)Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5.besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.