§ 29 SGB I: Leistungen zur Eingliederung Behinderter
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.07.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Eingliederung Behinderter können in Anspruch genommen werden:
1. | medizinische Leistungen, insbesondere | |
a) | ärztliche und zahnärztliche Behandlung, | |
b) | Arznei- und Verbandmittel, | |
c) | Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie, | |
d) | Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, | |
e) | Belastungserprobung und Arbeitstherapie, | |
auch in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, | ||
2. | berufsfördernde Leistungen, insbesondere | |
a) | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, | |
b) | Berufsvorbereitung, | |
c) | berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, | |
d) | sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte, | |
3. | Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung, insbesondere Hilfen | |
a) | zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, | |
b) | zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, | |
c) | für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind, zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, | |
d) | zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen nicht möglich sind, | |
e) | zur Ermöglichung und Erleichterung der Verständigung mit der Umwelt, | |
f) | zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts, | |
g) | zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts, | |
h) | zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung, | |
i) | zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, | |
4. | ergänzende Leistungen, insbesondere | |
a) | Übergangs- oder Krankengeld, | |
b) | sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt, | |
c) | Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit, | |
d) | Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung zusammenhängenden Kosten, | |
e) | Übernahme der Reisekosten, | |
f) | Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, | |
g) | Haushaltshilfe. |
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, und 28 genannten Leistungsträger.