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§ 29 SGB I: Leistungen zur Eingliederung Behinderter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Eingliederung Behinderter können in Anspruch genommen werden:

1.medizinische Leistungen, insbesondere
a)ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)Arznei- und Verbandmittel,
c)Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d)Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e)Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
auch in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
2.berufsfördernde Leistungen, insbesondere
a)Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,
b)Berufsfindung, Arbeitserprobung und Berufsvorbereitung,
c)berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
d)sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte,
3.Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung, insbesondere Hilfen
a)zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
b)zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
c)für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind, zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
d)zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen nicht möglich sind,
e)zur Ermöglichung und Erleichterung der Verständigung mit der Umwelt,
f)zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts,
g)zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts,
h)zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung,
i)zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben,
4.ergänzende Leistungen, insbesondere
a)Übergangs- oder Krankengeld,
b)sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt,
c)Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
d)Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung zusammenhängenden Kosten,
e)Übernahme der Reisekosten,
f)Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
g)Haushaltshilfe.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, und 28 genannten Leistungsträger.