Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten01.01.2018
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.Hilfen zur Gesundheit,
3.(aufgehoben)
4.Hilfe zur Pflege,
5.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

Zusatzinformationen