§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 29.03.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. | Hilfe zum Lebensunterhalt, |
1a. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, |
2. | Hilfen zur Gesundheit, |
3. | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, |
4. | Hilfe zur Pflege, |
5. | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, |
6. | Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. |
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.