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§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis29.03.2005
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.Hilfen zur Gesundheit,
3.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
4.Hilfe zur Pflege,
5.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

Zusatzinformationen