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§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfasst
a)Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
b)vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
c)Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
d)(gestrichen)
e)Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
f)Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
g)Altenhilfe
h)Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen,
3.Beratung behinderter Menschen oder ihrer Personensorgeberechtigten,
4.Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

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