Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 30 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441)

Inkrafttreten01.01.1987
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfasst
a)Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
b)vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
c)Eingliederungshilfe für Behinderte, insbesondere auch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
d)(gestrichen)
e)Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
f)Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
g)Altenhilfe
h)Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen,
3.Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten,
4.Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

Zusatzinformationen