§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 31.12.1986 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. | Hilfe zum Lebensunterhalt, | |
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfaßt | |
a) | Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, | |
b) | vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, | |
c) | Eingliederungshilfe für Behinderte, insbesondere auch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, | |
d) | Tuberkulosehilfe, | |
e) | Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, | |
f) | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, | |
g) | Altenhilfe, | |
h) | Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen, | |
3. | Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten, | |
4. | Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. |
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.