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§ 28 SGB I: Leistungen der Sozialhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.12.1986
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfaßt
a)Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
b)vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
c)Eingliederungshilfe für Behinderte, insbesondere auch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
d)Tuberkulosehilfe,
e)Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
f)Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
g)Altenhilfe,
h)Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen,
3.Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten,
4.Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

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