§ 27 SGB I: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 31.07.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. | Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, |
2. | Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, |
3. | Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, |
4. | Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung. |
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.