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§ 27 SGB I: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.07.1996
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

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