§ 27 SGB I: Leistungen der Jugendhilfe
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 31.12.1990 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. | Hilfen zur Erziehung innerhalb und außerhalb des Elternhauses vor und neben der Erfüllung der Schulpflicht, |
2. | Hilfen zur außerschulischen und außerberuflichen Bildung, |
3. | Hilfen zur Verhinderung und Beseitigung von Entwicklungsstörungen, |
4. | Hilfen zur Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendwohlfahrt, |
5. | Vormundschafts- und Jugendgerichtshilfe. |
(2) Zuständig sind die Jugendämter und Landesjugendämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.