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§ 27 SGB I: Leistungen der Jugendhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis30.06.1983
Version001.00

(1) Nach dem Recht der Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden (§§ 4 bis 8 Jugendwohlfahrtsgesetz):

1.Hilfen zur Erziehung innerhalb und außerhalb des Elternhauses vor und neben der Erfüllung der Schulpflicht,
2.Hilfen zur außerschulischen und außerberuflichen Bildung,
3.Hilfen zur Verhinderung und Beseitigung von Entwicklungsstörungen,
4.Hilfen zur Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendwohlfahrt,
5.Vormundschafts- und Jugendgerichtshilfe.

(2) Zuständig sind die Jugendämter und Landesjugendämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.

Zusatzinformationen

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