§ 25 SGB I: Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.2013 (BGBl. I S. 254) |
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Inkrafttreten | 01.08.2013 |
Gültig bis | 31.12.2014 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.
(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.