§ 25 SGB I: Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2007 |
Gültig bis | 31.12.2010 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.