§ 25 SGB I: Kindergeld und Erziehungsgeld
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 27.07.1988 |
Gültig bis | 31.12.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich für jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen werden.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Arbeitsämter und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen, für die Ausführung des Absatzes 2 sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.