§ 25 SGB I: Kindergeld und Erziehungsgeld
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | § 28 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl. I S. 2154) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 26.07.1988 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich für jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen werden.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Arbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2 sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.