Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 24 SGB I: Leistungen der Sozialen Entschädigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.11.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 32 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten01.01.2025
Version002.00

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
2.Krankenbehandlung,
3.Leistungen zur Teilhabe,
4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
5.Leistungen bei Blindheit,
6.Entschädigungszahlungen,
7.Berufsschadensausgleich,
8.Besondere Leistungen im Einzelfall,
9.Leistungen bei Überführung und Bestattung,
10.Ausgleich in Härtefällen,
11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

Zusatzinformationen