§ 24 SGB I: Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) |
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Inkrafttreten | 21.12.2007 |
Gültig bis | 31.12.2014 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:
1. | Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
2. | besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
3. | Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, |
4. | Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, |
5. | Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. |
(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.