§ 24 SGB I: Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:
1. | Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
2. | besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung, |
3. | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. | Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, |
5. | Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. |
(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.