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§ 24 SGB I: Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis30.06.1983
Version001.00

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1.Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 10 bis 24a Bundesversorgungsgesetz - BVG -),
2.besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung (§§ 25 bis 27d BVG),
3.Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 30 bis 35 BVG),
4.Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld (§§ 36 bis 53 BVG),
5.Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung (§§ 72 bis 80 BVG).

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.

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