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§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.12.2012
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)Renten wegen Todes,
d)Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)Leistungen für Kindererziehung,
2.in der Alterssicherung der Landwirte:
a)Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)Renten wegen Todes,
d)Beitragszuschüsse,
e)Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.