§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2013 (BGBl. I S. 3013) |
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Inkrafttreten | 01.04.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1. | in der gesetzlichen Rentenversicherung: | |
a) | Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, | |
b) | Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, | |
c) | Renten wegen Todes, | |
d) | Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, | |
e) | Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, | |
f) | Leistungen für Kindererziehung, | |
2. | in der Alterssicherung der Landwirte: | |
a) | Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, | |
b) | Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, | |
c) | Renten wegen Todes, | |
d) | Beitragszuschüsse, | |
e) | Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. |
(2) Zuständig sind
1. | in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt, |
2. | in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, |
3. | in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft, |
4. | in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. |