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§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.03.2004
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)Renten wegen Todes,
d)Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung,
f)Leistungen für Kindererziehung,
2.in der Alterssicherung der Landwirte:
a)Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)Renten wegen Todes,
d)Beitragszuschüsse,
e)Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt,
2.in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
3.in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,
4.in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.