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§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungsgesetz - KLG) vom 12.07.1987 (BGBl. I S. 1585)

Inkrafttreten17.07.1987
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)Renten an Hinterbliebene,
d)Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der Versicherten und ihrer Angehörigen,
g)Leistungen für Kindererziehung,
2.in der Altershilfe für Landwirte:
a)Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen und Witwer sowie Waisengeld,
c)Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung oder Vollendung des 45. Lebensjahres,
d)Übergangshilfen an Witwen und Witwer,
e)Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers,
f)Zuschuß zum Beitrag,
g)Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
h)Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen.

(2) Zuständig sind

1.in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
2.in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
3.in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,
4.in der Altershilfe für Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.