§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1985 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1. | in der gesetzlichen Rentenversicherung: | |
a) | Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, | |
b) | Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente und Knappschaftsausgleichsleistung, | |
c) | Renten an Hinterbliebene, | |
d) | Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, | |
e) | Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, | |
f) | Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der Versicherten und ihrer Angehörigen, | |
2. | in der Altershilfe für Landwirte: | |
a) | Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, | |
b) | Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen und Witwer sowie Waisengeld, | |
c) | Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung oder Vollendung des 45. Lebensjahres, | |
d) | Übergangshilfen an Witwen und Witwer, | |
e) | Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers, | |
f) | Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, | |
g) | Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer. |
(2) Zuständig sind
1. | in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, |
2. | in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, |
3. | in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft, |
4. | in der Altershilfe für Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. |