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§ 23 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.12.1983
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)Renten an Hinterbliebene,
d)Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)(gestrichen)
f)Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der Versicherten und ihrer Angehörigen,
2.in der Altershilfe für Landwirte:
a)Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen und Witwer sowie Waisengeld,
c)Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung oder Vollendung des 45. Lebensjahres,
d)Übergangshilfen an Witwen und Witwer,
e)Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers,
f)Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
g)Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer.

(2) Zuständig sind

1.in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
2.in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
3.in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,
4.in der Altershilfe für Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.