§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2002 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. | Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, |
2. | Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
3. | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. | Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. | Rentenabfindungen, |
6. | Haushaltshilfe, |
7. | Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Ausführungsbehörden des Bundes.