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§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029)

Inkrafttreten03.08.1984
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten,
2.Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3.Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4.Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5.Rentenabfindungen,
6.Haushaltshilfe,
7.Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind

1.in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen, die Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden,
2.in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder,
3.in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft, die Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder.