Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis02.08.1984
Version002.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten,
2.Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3.Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4.Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5.Rentenabfindungen,
6.Haushaltshilfe,
7.Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind

1.in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden,
2.in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder,
3.in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder.