§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. | Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten, |
2. | Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
3. | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. | Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. | Rentenabfindungen, |
6. | Haushaltshilfe, |
7. | Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind
1. | in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden, |
2. | in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder, |
3. | in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder. |