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§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis30.06.1983
Version001.00

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten (§§ 546, 551, 708 bis 721 RVO),
2.Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 556 bis 569b RVO),
3.Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 580 bis 587 RVO),
4.Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen (§§ 589 bis 602 RVO),
5.Rentenabfindungen (§§ 603 bis 616 RVO),
6.Haushaltshilfe (§§ 779c und 779d RVO),
7.Betriebshilfe für Landwirte (§§ 779a, 779b und 779d RVO).

(2) Zuständig sind

1.in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden,
2.in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder,
3.in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder.