§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
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Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. | Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten (§§ 546, 551, 708 bis 721 RVO), |
2. | Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 556 bis 569b RVO), |
3. | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 580 bis 587 RVO), |
4. | Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen (§§ 589 bis 602 RVO), |
5. | Rentenabfindungen (§§ 603 bis 616 RVO), |
6. | Haushaltshilfe (§§ 779c und 779d RVO), |
7. | Betriebshilfe für Landwirte (§§ 779a, 779b und 779d RVO). |
(2) Zuständig sind
1. | in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden, |
2. | in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder, |
3. | in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder. |