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§ 21b SGB I: Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis30.09.2005
Version001.00

(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

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