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§ 20 SGB I: Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.07.1986
Version002.00

(1) Nach dem Schwerbehindertenrecht können in Anspruch genommen werden:

1.zusätzliche Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes,
2.zusätzliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,
3.nachgehende Hilfe im Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen.

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