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§ 20 SGB I: Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis30.06.1983
Version001.00

(1) Nach dem Schwerbehindertenrecht können in Anspruch genommen werden:

1.zusätzliche Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes (§§ 4, 5, 7 Abs. 6 und 7 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -),
2.zusätzliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (§ 7 Abs. 6 und 7, §§ 12 bis 19 SchwbG),
3.nachgehende Hilfe im Arbeitsleben (§ 28 Abs. 2 bis 5 SchwbG).

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen.

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