§ 19b SGB I: Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
1. | Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. |
2. | Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.