Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 19a SGB I: Vorruhestandsleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601)

Inkrafttreten01.05.1984
Gültig bis31.12.1997
Version001.00

(1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhestandsleistungen können in Anspruch genommen werden:

1.Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab