§ 19a SGB I: Vorruhestandsleistungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601) |
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Inkrafttreten | 01.05.1984 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 001.00 |
(1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhestandsleistungen können in Anspruch genommen werden:
1. | Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, |
2. | Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber. |
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.