§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
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Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. | Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, | |
2. | Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, | |
3. | Leistungen | |
a) | zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, | |
b) | zur Berufswahl und Berufsausbildung, | |
c) | zur beruflichen Weiterbildung, | |
d) | zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, | |
e) | zum Verbleib in Beschäftigung, | |
f) | der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, | |
4. | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.