Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917)

Inkrafttreten01.01.2009
Gültig bis31.12.2009
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.Leistungen zur
a)Vermittlungsunterstützung,
b)(aufgehoben)
c)Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
d)Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
e)Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
f)Eingliederung von Arbeitnehmern,
g)Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
4.Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,
5.Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
6.als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.