§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung
| veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926) |
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| Inkrafttreten | 01.04.2006 |
| Gültig bis | 31.12.2008 |
| Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
| 1. | Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, | |
| 2. | Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, | |
| 3. | Leistungen zur | |
| a) | Unterstützung der Beratung und Vermittlung, | |
| b) | Verbesserung der Eingliederungsaussichten, | |
| c) | Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, | |
| d) | Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, | |
| e) | Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, | |
| f) | Eingliederung von Arbeitnehmern, | |
| g) | Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, | |
| 4. | Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, | |
| 5. | Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, | |
| 6. | als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. | |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
