§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926) |
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Inkrafttreten | 01.04.2006 |
Gültig bis | 31.12.2008 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. | Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, | |
2. | Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, | |
3. | Leistungen zur | |
a) | Unterstützung der Beratung und Vermittlung, | |
b) | Verbesserung der Eingliederungsaussichten, | |
c) | Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, | |
d) | Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, | |
e) | Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, | |
f) | Eingliederung von Arbeitnehmern, | |
g) | Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, | |
4. | Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, | |
5. | Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, | |
6. | als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.