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§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), Artikel 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.03.2006
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.Leistungen zur
a)Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
b)Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
c)Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
d)Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
e)Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
f)Eingliederung von Arbeitnehmern,
g)Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
4.weitere Leistungen der freien Förderung,
5.Wintergeld und Schlechtwettergeld in der Bauwirtschaft,
6.als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.