Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2003
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.Leistungen zur
a)Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
b)Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
c)Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
d)Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
e)Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
f)Eingliederung von Arbeitnehmern,
g)Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen,
4.weitere Leistungen der freien Förderung,
5.Wintergeld und Schlechtwettergeld in der Bauwirtschaft,
6.als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.