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§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.1998
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.Leistungen zur
a)Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
b)Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
c)Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
d)Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
e)Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter,
f)Eingliederung von Arbeitnehmern,
g)Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen,
4.weitere Leistungen der freien Förderung,
5.Wintergeld und Schlechtwettergeld in der Bauwirtschaft,
6.als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeitslosenhilfe.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.