§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.1998 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. | Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, | |
2. | Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, | |
3. | Leistungen zur | |
a) | Unterstützung der Beratung und Vermittlung, | |
b) | Verbesserung der Eingliederungsaussichten, | |
c) | Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, | |
d) | Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, | |
e) | Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter, | |
f) | Eingliederung von Arbeitnehmern, | |
g) | Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, | |
4. | weitere Leistungen der freien Förderung, | |
5. | Wintergeld und Schlechtwettergeld in der Bauwirtschaft, | |
6. | als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeitslosenhilfe. |
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.