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§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 Nummer 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen,
2.Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung,
3.Zuschüsse und Darlehen zur Förderung
a)der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
b)der Arbeitsaufnahme,
c)der beruflichen Eingliederung Behinderter,
d)des Winterbaus,
e)von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
4.Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld,
5.Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld.
6.ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.