§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 Nummer 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. | Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen, | |
2. | Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung, | |
3. | Zuschüsse und Darlehen zur Förderung | |
a) | der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, | |
b) | der Arbeitsaufnahme, | |
c) | der beruflichen Eingliederung Behinderter, | |
d) | des Winterbaus, | |
e) | von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, | |
4. | Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld, | |
5. | Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld. | |
6. | ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. |
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.