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§ 19 SGB I: Leistungen der Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.07.1983
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen,
2.Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung,
3.Zuschüsse und Darlehen zur Förderung
a)der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
b)der Arbeitsaufnahme,
c)der beruflichen Eingliederung Behinderter,
d)des Winterbaus,
e)von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
4.Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld,
5.Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld.
6.ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.